Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage | Strafgesetzbuch
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und den Vorderrichter (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an den Vorderrich- ter (1/R, mit den Akten und zur Vollzugsmeldung gemäss angef. Urteil Dispositivziff. 7) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 11. Juli 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 11. Juli 2024 BEK 2024 38 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
22. September 2023, SEO 2022 21);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 22. September 2023 in je drei Sachverhalten der Übertretungsan- klage gemäss überwiesenem Strafbefehl vom 14. März 2023 schuldig respek- tive frei. Dagegen erklärte die Beschuldigte rechtzeitig die Berufung und ver- langte die Aufhebung der Schuldsprüche (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5). Im schriftlichen Verfahren ergänzte die Berufungsführerin ihre bereits mit einer Begründung versehene Berufungserklärung unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses betreffend „Entbindung der Maskentragepflicht“ erst nach Ablauf der angesetzten Frist (KG-act. 6 f.). Daher ist nachfolgend einzig auf die Begründung der Beru- fungserklärung einzugehen (Art. 390 Abs. 2 und 4 StPO), die den Eintritt der Säumnisfolgen von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO (Rückzug der Berufung) hindert. Entsprechend beantragt die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die ihres Erachtens zutreffenden vorderrichterlichen Erwägungen die Abweisung der Berufung (KG-act. 9).
2. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Die Rechtsmittelbegründung hat re- gelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderun- gen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind auch in der mündlichen Berufungs- begründung zu erfüllen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4; STK 2022 72 vom 28. Mai 2024 E. 1.a m.H.). Vorliegend handelt es sich um Übertretungen, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei
Kantonsgericht Schwyz 3 offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behaup- tungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Materielle und prozessuale Rechtsfragen bleiben mit freier Kognition prüfbar (Zimmerlin, SK, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23). Die Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen ist dagegen auf die Offensichtlich- keit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2; BEK 2018 60 vom 13. Dezember 2018 E. 1).
a) In tatsächlicher Hinsicht moniert die Berufungsführerin nur pauschal, die Behörden seien verpflichtet, beweisbelastbare Nachweise vorzulegen, solche Beweise jedoch fehlten bzw. kein „Beweisverfahren des Sachverhalts und Tatbestands gemäss Art. 1 und Art. 3 EPG“ vorliege. Nirgendwo setzt sie sich mit den tatsächlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils (angef. Urteil E. I/1.3.1 ff., 2.2.1 und 3.2.1 f.) auseinander, geschweige denn behauptet sie, inwiefern die vorderrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich wären. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.
b) Soweit die Berufungsführerin in rechtlicher Hinsicht eine zu unbestimmte gesetzliche Grundlage sowie den fehlenden Nachweis der Wirksamkeit der Covid-19-Massnahmen kritisiert, zumal „Herr Berset“ die zeitlich nur be- schränkt gültige Verordnung als nicht pönalisierbar bezeichnet habe, setzt sie sich mit den erstinstanzlichen rechtlichen Erwägungen (angef. Urteil ebd. sowie Einleitung von E. I) konkret ebenfalls nicht auseinander. Auf das angeblich der Polizei bekannte und das im Berufungsverfahren ohnehin ver- spätet eingereichte (vgl. oben E. 1) ärztliche Zeugnis kann abgesehen von dessen unzulänglichen vagen Formulierung nicht abgestellt werden, da im vorliegenden Berufungsverfahren keine Beweise mehr vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO, vgl. oben vor lit. a). Die nicht weiter begründe- te, ohne ersichtlichen Zusammenhang zum vorliegenden Fall dem Widerhand- lungsvorwurf entgegengesetzte Behauptung, „das Schutzkonzept der Vereine“
Kantonsgericht Schwyz 4 sei gültig gewesen, bringt die Berufungsführerin ebenfalls in keinen Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils. Daran änderte selbst die Berücksichtigung der verspätet eingereichten Begründung (KG-act. 7) nichts, da sich die dort erläuterten Zusammenhänge ebenso wenig auf die Begrün- dung des Vorderrichters (angef. Urteil E. 1.3.1) beziehen. Deshalb ist mangels Angabe tatsächlicher (oben lit. a) und/oder rechtlicher Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, insgesamt auf die Berufung nicht einzutreten.
3. Die Anforderungen an die Berufung sind der Beschuldigten in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung dargelegt worden und waren ihr damit schon bei der Berufungserklärung bekannt. In der Aufforde- rung zur schriftlichen Berufungsbegründung ist der Berufungsführerin im Un- terlassungsfall die Annahme des Berufungsrückzugs angedroht worden (KG-act. 6). Daher waren ihr Konsequenzen einer innert Frist unterlassenen Begründungsergänzung bekannt, so dass ihr keine Nachfrist mehr anzusetzen ist (dazu Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4 i.V.m. N 7). Das Beru- fungsverfahren kann bei Übertretungen schriftlich durchgeführt werden (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO), weshalb ihr verspäteter Wunsch auf eine persön- liche Anhörung dem Nichteintreten nicht entgegensteht.
4. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss sind die zufolge des Nichteintretens reduzierten Verfahrenskosten der Berufungsführerin aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und den Vorderrichter (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an den Vorderrich- ter (1/R, mit den Akten und zur Vollzugsmeldung gemäss angef. Urteil Dispositivziff. 7) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 11. Juli 2024 amu